Das Abfallgesetz
Das Abfallgesetz (AbfG) und das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (KrWG) von 1996 ersetzen das Abfallgesetz von 1986. Sie stellen eine Fortentwicklung des Abfallrechts zu einem Recht der Kreislaufwirtschaft dar. Zweck der Gesetze ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (siehe §1Krw-/AbfG). Abfälle sind bewegliche Sachen deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß. Als Grundsatz formuliert das Abfallgesetz in §4, das Abfälle in erster Linie zu vermeiden sind. In zweiter Linie sind Abfälle stofflich zu verwerten oder zur Energiegewinnung zu nutzen. Vorrang hat die besser umweltverträgliche Verwertungsart.
Die Anforderungen und Zielsetzung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, nämlich die Förderung der Kreislaufwirtschaft (Recycling) zur Schonung der natürlichen, globalen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen, erfüllen Sie mit uns spielend. Denn zu jeder Abholung oder Einsendung von leeren Tonerkartuschen oder Tintenpatronen erhalten Sie eine detaillierte Inhaltsangabe. Diese gilt als vereinfachter Verbleibs- und Entsorgungsnachweis.
Sonderabfälle, gefährliche Abfälle und besonders überwachungsbedürftige Abfälle
Der Begriff "Sonderabfall" wird im allgemeinen Sprachgebrauch zur Beschreibung verschiedener Abfallarten mit gefährlichen Eigenschaften genutzt, ohne dass eine klare rechtliche Definition existiert.
Mit der Änderung des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 15.7.2006 (BGBl. I S. 1619) wurden die Begriffbestimmungen im deutschen Abfallrecht an das EU-Recht angepasst. Die "besonders überwachungsbedürftigen Abfälle" werden nun als "gefährliche Abfälle" bezeichnet, alle übrigen Abfälle sind "nicht gefährliche Abfälle".
Auszug aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Auszug aus dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (KrW-/AbfG) und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27.09.1994 (BGB I 1994, 2705; zuletzt geändert durch Art. 5 G v 22.12.2008 I 2986). Den vollständigen Gesetzestext finden Sie unter Download.
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.
§ 5 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft / Absatz #2
Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, diese nach Maßgabe des § 6 zu verwerten. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung. Eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung ist anzustreben.
§ 5 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft / Absatz #4
Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff [...] ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
§ 6 Stoffliche und energetische Verwertung
Abfälle können a) stofflich verwertet (Recycling) oder b) zur Gewinnung von Energie genutzt werden. Vorrang hat die besser umweltverträgliche Verwendungsart. § 5 Absatz #4 gilt entsprechend.
Die Devise "Wiederverwendung vor Verwertung" ergibt sich also klar aus dem Gesetz. Nur die Erfüllung ist in der Regel für den Verbraucher weder einfach noch bequem. Sicherlich nehmen die Hersteller der Druckmaterialien die leeren Druckerpatronen zur Entsorgung zurück. Allerdings nimmt jeder Hersteller nur "seine" Produkte zurück und die Praxis zeigt das dies häufig mit immensem Zeitaufwand verbunden ist. Nicht mit uns, wir kümmern uns um alle Ihre "Entsorgungsprobleme" im Bereich Tonerkartuschen und Tintenpatronen.








